Vereinssatzung
§ 1 Name:
- Natur und Heimatverein Östringen e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Sitz:
- 76684 Östringen
§ 3 Vereinszweck:
- Der Natur und Heimatverein Östringen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereines ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie die Förderung des Tierschutzes.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Anlage und die Pflege von Streuobstwiesen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge:
- Eintritt: Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand.
- Beiträge: Alle Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von zwölf Euro zu leisten.
§ 5 Vorstand:
- Der Verein verfügt über einen Vorstand, der aus einer Person besteht.
- Die Vorstandswahl findet durch die Mitgliederversammlung alle zehn Jahre statt.
§ 6 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung:
- Einberufungsvoraussetzungen: Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr einzuberufen.
- Form der Einberufung: Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder 14 Tage vorher.
- Beurkundung der Beschlüsse: Die Beschlüsse werden durch das Protokoll zur Mitgliederversammlung beurkundet. Das Protokoll ist durch den Vorstand zu unterschreiben. Dieses Protokoll wird durch den Vorstand per E-Mail an die Mitglieder gesendet.
§ 7 Auflösung des Vereins:
- Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund – Ortsgruppe Hambrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Gültigkeit des BGB
- Für alles Weitere gelten die Vorschriften des BGB.
- Wenn Teile dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, tritt an Stelle dieser Teile die entsprechende aktuelle Regelung aus dem BGB, damit die Satzung als Ganzes gültig & rechtskonform bleibt.